(in der Fassung ab 06. 04. 2019)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Vereinsname lautet: „Tierschutzverein Dresden e. V. Menschen für Tierrechte“.
  2. Sein Sitz ist Dresden. Er ist in das dortige Vereinsregister unter der Nummer 48 beim Amtsgericht Dresden,
    Registergericht, eingetragen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” §§ 51-68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Ausgaben, die der Erfüllung von Vereinsaufgaben dienen, können erstattet werden.

 

§ 3 Ziele des Vereins

  1. 1. Der Verein erkennt die Tiere als lebende und fühlende Wesen und Mitgeschöpfe an.
  2. Aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier tritt der Verein für den Schutz des Lebens,
    Wohlbefindens, der Gesundheit, Würde und die Rechte der Tiere ein.
  3. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit stärkt er das Wertbewusstsein der Menschen für den ethischen Tierschutz
    als wesentlichen Bestandteil der Humanität.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe für seine Entscheidung bekannt zu geben.
    Natürliche Personen müssen das 18.Lebensjahr vollendet haben, Jugendliche ab 12 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod des Mitglieds,
    – durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum
    jeweiligem Monatsende zu erklären ist,
    – durch Ausschluss aus dem Verein, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder
    – durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei
    Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Sowohl die Mitteilung über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens als auch der Ausschließungsbeschluss selbst sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss ist kurz zu begründen und muss den Zeitpunkt nennen, zu dem der Ausschluss wirksam wird. Ab Einleitung des Ausschlussverfahrens kann der Vorstand das Mitglied von der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ausschließen.
    Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.
  3. Der Wiedereintritt in den Verein ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr besteht Beitragsfreiheit.
    Auf Antrag kann für aktive Mitglieder eine Beitragsermäßigung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann dieses Recht einem Vorstandsmitglied übertragen.
  2. Die Finanzierung erfolgt weiter durch Spenden, Patenschaften, Erbschaften und andere Zuwendungen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor der anberaumten Mitgliederversammlung. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einem von ihm gewählten Versammlungsleiter geleitet. Sie ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    Zu der ersten Versammlung des Jahres sind vom Vorstand ein Tätigkeits- und ein Kassenbericht zu erstatten.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit erforderlich. Vertretung ist unzulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) die Entlastung und Wahl des Vorstandes
    b) die Auflösung des Vereins
    c) Festlegung der Mindestbeitragshöhe
    d) über Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern, die mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein müssen
    e) Satzungsänderungen
    f) die Ernennung eines Ehrenvorstandes/Ehrenmitgliedes

 

§ 8 Vorstand

  1. 1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
    – 1. Vorsitzende(r) – 2. Vorsitzende(r) – Schatzmeister(in)
    – und dem erweiterten Vorstand mit bis zu zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern.
    Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortliche Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes erfolgt eine Ressortaufteilung.
    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
  2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Vorstandsmitglied kann werden, wer mindestens 30 Monate persönliches Mitglied des Vereines ist.
    Über Ausnahmen kann der amtierende Vorstand entscheiden.
    Mitglieder, die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
    Kandidaten für ein Vorstandsamt müssen sich schriftlich gegenüber dem Vorstand vorstellen und ggf. Angaben zu ihrer Person belegen; der Vorstand informiert auf der Grundlage dieser Angaben/Unterlagen Mitglieder über die Kandidaten.
    Die Kandidatur von mehr Bewerbern, als Vorstandsämter zu vergeben sind, ist zulässig. Die Kandidaten für die/den 1.Vorsitzende/n, 2. Vorsitzende(n) und den/die Schatzmeister/in werden dabei gesondert ausgewiesen. Die Kandidatur soll bis 14 Tage vor der Wahl schriftlich an den amtierenden Vorstand eingereicht werden.
    Es werden zwei Wahlgänge durchgeführt:
    Im 1. Wahlgang wird der/die 1. Vorsitzende(r), der/die 2. Vorsitzende(r)) und der/die Schatzmeister(in) ins Amt gewählt.
    Wiederwahl ist möglich.
    Als 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r) und Schatzmeister(in) ist gewählt, welche/r die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.
    Im 2. Wahlgang wählt die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der verbleibenden Kandidaten, einschließlich derer aus dem 1. Wahlgang, bis zu zwei Vorstandsmitglieder in den erweiterten Vorstand. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht (s. hierzu auch § 7 Abs.4). Wiederwahl ist möglich.
    Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
    Im Übrigen werden die Einzelheiten des Wahlverfahrens, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben, in einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließenden Wahlordnung geregelt.
    Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Vertretungsbefugt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemeinsam.
    Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf. Das jeweilige Vorstandsmitglied erhält am Tag seiner Bestätigung im Amt die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen und dadurch den Verein schädigen, insbesondere sein Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden, können durch Beschluss der restlichen Vorstandsmitglieder von der weiteren Mitwirkung im Vorstand einstweilen ausgeschlossen werden. Über ihre Abberufung hat eine Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  5. Der Vorstand ist bei seiner Amtsführung an Gesetz und Satzung gebunden. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.
    Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1., bei dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.
    Der Vorstand kann auch außerhalb einer Sitzung nach schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder Beschlüsse fassen, wenn alle teilnehmenden Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und durch Unterzeichnung der schriftlichen Fassung durch die teilnehmenden Vorstandsmitglieder oder durch Erwähnung im Protokoll der nächsten, regulären Vorstandssitzung zu bestätigen.
  6. Der Verein stellt Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis von ihrer persönlichen Haftung gegenüber Dritten frei. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Vorstandsmitglieds.

 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
  3. Das Protokoll der Vorstandssitzung wird von dem/der 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

  1. Der Verein kann Arbeitsbereiche von besonderer Wichtigkeit in Arbeitsgruppen (AG’en) strukturieren.
  2. Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen erfolgt ehrenamtlich. Eine Vereinsmitgliedschaft der einzelnen
    AG-Mitglieder ist erforderlich.
  3. Weder die AG-Mitglieder im Einzelnen noch die AG im Gesamten sind vertretungsbefugt. Eine
    Auftragserteilung des Vorstandes kann an einzelne AG-Mitglieder erfolgen.

 

§ 11 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgendes auf:
    Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
    Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert.
    Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
    Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Der Vorstand kann besondere Ereignisse des Vereinslebens, bspw. besondere Termine oder Feierlichkeiten öffentlich bekannt machen. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
    Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden.
  4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
  5. Jedes neu gewählte Vorstandsmitglied hat sich schriftlich zu verpflichten über vorstandsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Was veröffentlicht wird, entscheidet der Vorstand per Beschluss.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Verband „Menschen für Tierrechte – Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks.

 

Dresden, den 06. April 2019